Euer Kind wird geboren und hat eine Behinderung. Das Letzte woran ihr nun denkt, sind Formalitäten. Leider denkt auch das Personal im Krankenhaus nicht immer daran, euch neben der Hilfe für eure Seele auch eine Fachberatung an die Seite zu stellen. Dafür gibt es die sozialmedizinische Nachsorge mancherorts auch Bunter Kreis genannt. Dazu aber in einem anderen Beitrag mehr. Nun mein handfester unemotionaler Tipp: Falls bei eurem Kind vor oder kurz nach der Geburt eine Behinderung festgestellt werden sollte, habt ihr Anspruch auf 12 statt 8 Wochen Mutterschutz. Voraussetzung ist, dass die Behinderung innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt und bescheinigt wird.
Der verlängerte Mutterschutz lohnt sich besonders für Mütter, die vor der Geburt gearbeitet haben. Denn dann erhaltet ihr für weitere vier Wochen quasi euer Gehalt. Ihr bekommt ja Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und den Zuschuss bis zur Höhe eures Gehalts von eurem Arbeitgeber. Hausfrauen bekommen leider kein Mutterschaftsgeld. Mit der Verlängerung bedeutet das für euch, drei Monate statt zwei Monaten gewohntes Geld.
So beantragt ihr den verlängerten Mutterschutz
Meldet euch bei der Krankenkasse und beantragt die Verlängerung formlos. Legt einen Beleg zur Diagnose eures Kindes bei. Ich habe ein entsprechendes Schreiben auf Nachfrage vom Sekretariat der Neonatologie bekommen. Die Krankenkasse gibt eurem Arbeitgeber Bescheid. Der Grund für die Verlängerung wird aber nicht mitgeteilt.
Beeinflusst der verlängerte Mutterschutz das Elterngeld?
Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Wenn ihr das Elterngeld zum Beispiel auf zwölf Monate verteilt habt, bekommt ihr dann neun Monate Elterngeld statt zwölf. Es lohnt sich aber dennoch, denn das Mutterschaftsgeld ist ja immer höher als das Elterngeld.
Diese Regelung wurde 2017 eingeführt. Auf einer Website der Bundesregierung heißt es dazu, dass „der Gesetzgeber damit anerkennt, dass die Geburt für die Mutter in diesem Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.“ Ihr dürft während der Mutterschutzzeit nicht beschäftigt werden.
Verlängerte Betreuung durch die Hebamme
Auch die Betreuung durch die Hebamme kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Zum Beispiel bei Stillproblemen. Die Indikation besprecht ihr am besten mit eurer Hebamme. Wenn ihr es euch wünscht, ist auch die Durchführung eines Rückbildungskurses zu Hause möglich. Entweder leitet euch die Hebamme an oder ihr nutzt einen der Onlinekurse, dies könnt ihr bei eurer Krankenkasse erfragen.
